Die Satzung des SV Anger e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Schützenverein "Brüder vom Rauschtal", Anger und hat seinen Sitz in 93164 Laaber, Ortsteil Anger. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Agabenordnung. Er ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu entrichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Die Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres muss bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres beim Schützenmeisteramt erfolgen.
b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung. Bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens. Er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören, oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das Betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
c) durch Tod
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereines Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereines gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7 Beiträge der Mitglieder Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins, VereinsleitungDie Organe des Vereins sind:
1. Schützenmeisteramt
2. Vereinsausschuss
3. Beisitzer
4. Mitgliederversammlung
Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister.Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertreterbefugnis. Der Vorstand hat sich zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 500.- (DM 1.000.-) die Zustimmung des Vereinsausschusses einzuholen. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Der Ausschuss besteht aus dem 1. und 2. Kassier, dem Schriftführer, dem Schießleiter, dem Jugendleiter und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf 7, wenn der Verein mehr als 100 Mitglieder hat. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder am Tag der Wahl. Der Ausschuss wird zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet dann auch die Sitzung. Die Einladung zur Ausschusssitzung hat mindestens 8 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Der Ausschuss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Der Ausschuss hat sich zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2.500.- (DM 5.000.-) die Zustimmung der Vollversammung einzuholen.
Sämtliche Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstandene personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten oder zweiten Schützenmeister durch Aushang im Schaukasten am Vereinsheim unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a. des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
b. des Kassiers über die Jahresrechnung
c. der Rechnungsprüfer
d. der Schießleiter
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses sowie Wahl der Rechnungsprüfer
4. Festlegung des Jahresbeitrages
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung der Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, dem Markt Laaber übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.
Endorf, 24.11.1990